Für die vorliegend zu beurteilende Frage gilt daher folgendes: Das noch nicht ausbezahlte Entgelt, das für Arbeit geschuldet wird, die vor der Konkurseröffnung geleistet wurde, stellt eine Forderung dar, die im Zeitpunkt des Konkurses bereits bestand und deshalb zu admassieren ist. Die Fälligkeit ist für den Bestand der Forderung – wie dargelegt – nicht massgeblich. Das Betreibungsamt […] hat daher zu Recht den an sie überwiesenen Teil der Lohnzahlung anteilig ans Konkursamt weitergeleitet und im Differenzbetrag – für die Zeit nach Konkurseröffnung – an den