SchKG sind dann nicht mehr jegliche erst nachträglich entstehenden Vermögenswerte beachtlich, sondern nur noch diejenigen, die beim Schuldner "anfallen". Unter "Anfallen" ist ein Vermögenserwerb zu verstehen, der nicht auf die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist (z.B. Erbschaft, Schenkung oder Spiel und Wette; BSK SchKG – Lukas Handschin/ Daniel Hunkeler, Art. 197 N 84 f.; KuKo SchKG – Jolanta Kren Kostiewicz, Art. 197 N 6 und 21).