Dieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG fällt nämlich sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner im Konkurszeitpunkt gehört, in die Konkursmasse. Zum Vermögen gehören auch Forderungen. Auch eine noch nicht fällige Forderung ist eine bestehende Forderung. Fälligkeit bezeichnet einzig den Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Erfüllung (der bereits entstandenen) Forderung verlangen darf (vgl. BSK OR – Urs Leu, Art. 75 N 4). Anders verhält es sich nach der Konkurseröffnung. Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG sind dann nicht mehr jegliche erst nachträglich entstehenden Vermögenswerte beachtlich, sondern nur noch diejenigen, die beim Schuldner "anfallen".