Der Beschwerdeführer selber nimmt auf ein Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2016 Bezug. Dieses stellt für die Admassierung von Erwerbseinkommen (konkret: 13. Monatslohn) auf den Fälligkeitszeitpunkt ab. Wird die Lohnforderung erst nach Konkurseröffnung fällig, stehe dem Schuldner der gesamte Anspruch zu, und zwar selbst dann, wenn die Arbeitsleistung (teilweise) bereits vor Konkurseröffnung erbracht worden sei. Der Schuldner habe den Lohn erst "verdient" bzw. "erworben", wenn ihm dieser ausbezahlt worden sei. Das Kriterium der Fälligkeit biete die nötige Klarheit für die Behandlung entsprechender Lohnzahlungen (SCBES.2016.1).