Demgemäss stehen die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 23. November 2016 bereits ans Betreibungsamt […] abgelieferten (ausbezahlten) gepfändeten Einkommensteile fraglos und unbestrittenermassen den Gläubigern der bereits laufenden Verwertungsverfahren zu. Lohnansprüche, die nach Konkurseröffnung entstehen, stehen ebenso klar dem Beschwerdeführer zu. Strittig ist in der vorliegenden Beschwerdesache indessen das Schicksal des Novembergehalts sowie des Anteils am 13. Monatsgehalts, das im Wesentlichen vor der Konkurseröffnung erarbeitet, aber erst danach ausbezahlt worden ist.