3. Die Konkursmasse besteht aus sämtlichem pfändbaren Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, unabhängig davon, wo es sich befindet. Vermögen, das dem Schuldner nach Konkurseröffnung, aber vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, fällt ebenfalls in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Gleiches gilt grundsätzlich auch für Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften, sowie gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat. Gepfändete Barbeträge, abgelieferte Beträge bei Forderungs- und Einkommenspfändungen sowie der Erlös bereits verwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Art. 144 – 150 SchKG an die