2. Ein zahlungsunfähiger Schuldner hat nach Art. 191 Abs. 1 SchKG das Recht, selber die Konkurseröffnung über sich zu beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Eine solche Konkurseröffnung bietet gerade Schuldnern, die sonst der Betreibung auf Pfändung unterliegen, erhebliche Erleichterungen, die einer Sanierung nahekommen. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fallen bereits hängige Betreibungen und Pfändungen (auch Lohnpfändungen) dahin und der Schuldner kann wieder frei über seinen laufenden Lohn verfügen (Art. 206 SchKG). Dies soll es dem