Das Betreibungsamt verfügte am 2. August 2016 eine Lohnpfändung gegen den Schuldner. Am 23. November 2016 wurde über den Schuldner auf eigenen Antrag (Insolvenzerklärung) das Konkursverfahren eröffnet. Die Arbeitgeberin des Schuldners überwies am 25. November 2016 die pfändbare Einkommensquote für den Monat November 2016 sowie den gleichzeitig ausbezahlten 13. Monatslohn. Der Schuldner fordert das Betreibungsamt auf, das Betreffnis an ihn auszuzahlen, da die Lohnzahlung nach Konkurseröffnung erfolgt sei und daher weder zu pfänden noch – da Arbeitserwerb – im Konkursverfahren zu admassieren sei. Aus den Erwägungen: