{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2017-10_2017-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2620&type=1563347022&cHash=708033fca69e71583f8478765999e55f", "Checksum": "3ae4659af70b31fd21846654b7aa6a35"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 SchKG (SR 281.1). Umfang der Konkursmasse. Auch eine noch nicht fällige, aber bestehende Forderung (Lohnforderung) gehört – anteilsmässig bis zur Konkurseröffnung – in die Konkursmasse (Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Mai 2017, AB.2017.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:21:40", "Checksum": "f4ff1d746675338426d2d9afb67d3532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10\nRegeste:\nArt. 197 SchKG (SR 281.1). Umfang der Konkursmasse. Auch eine noch nicht fällige, aber bestehende Forderung (Lohnforderung) gehört – anteilsmässig bis zur Konkurseröffnung – in die Konkursmasse (Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Mai 2017, AB.2017.10).\n\nDieser Auffassung ist indessen nicht zu folgen. Gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG fällt\nnämlich sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner im Konkurszeitpunkt\ngehört, in die Konkursmasse. Zum Vermögen gehören auch Forderungen. Auch eine\nnoch nicht fällige Forderung ist eine bestehende Forderung. Fälligkeit bezeichnet einzig\nden Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Erfüllung (der bereits entstandenen)\nForderung verlangen darf (vgl. BSK OR – Urs Leu, Art. 75 N 4). Anders verhält es sich\nnach der Konkurseröffnung. Gemäss Art. 197 Abs. 2 SchKG sind dann nicht mehr\njegliche erst nachträglich entstehenden Vermögenswerte beachtlich, sondern nur noch\ndiejenigen, die beim Schuldner \"anfallen\". Unter \"Anfallen\" ist ein Vermögenserwerb zu\nverstehen, der nicht auf die persönliche Tätigkeit des Erwerbers zurückzuführen ist\n(z.B. Erbschaft, Schenkung oder Spiel und Wette; BSK SchKG – Lukas Handschin/\nDaniel Hunkeler, Art. 197 N 84 f.; KuKo SchKG – Jolanta Kren Kostiewicz, Art. 197 N 6\nund 21).\n\nFür die vorliegend zu beurteilende Frage gilt daher folgendes: Das noch nicht\nausbezahlte Entgelt, das für Arbeit geschuldet wird, die vor der Konkurseröffnung\ngeleistet wurde, stellt eine Forderung dar, die im Zeitpunkt des Konkurses bereits\nbestand und deshalb zu admassieren ist. Die Fälligkeit ist für den Bestand der\nForderung – wie dargelegt – nicht massgeblich. Das Betreibungsamt […] hat daher zu\nRecht den an sie überwiesenen Teil der Lohnzahlung anteilig ans Konkursamt\nweitergeleitet und im Differenzbetrag – für die Zeit nach Konkurseröffnung – an den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführer vergütet. Dies gilt gleichermassen für die anteiligen 22 Tage des\nNovemberlohns (1. – 22. November 2016) als auch für die anteiligen 326 Tage des\n13. Monatslohns (1. Januar – 22. November 2016). Daran hätte sich entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers im Übrigen auch nichts geändert, wenn der\n13. Monatslohn erst im Dezember vergütet oder die Lohnpfändung vom\nBetreibungsamt bereits früher widerrufen worden und die Lohnzahlung daher direkt an\nden Beschwerdeführer gelangt wäre. In diesem Fall hätte sich dann allerdings das\nKonkursamt um den Einzug der genannten Betreffnisse bemühen müssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}