{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2017-05-02", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2017-10_2017-05-02.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2620&type=1563347022&cHash=708033fca69e71583f8478765999e55f", "Checksum": "3ae4659af70b31fd21846654b7aa6a35"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2017.10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 197 SchKG (SR 281.1). Umfang der Konkursmasse. Auch eine noch nicht fällige, aber bestehende Forderung (Lohnforderung) gehört – anteilsmässig bis zur Konkurseröffnung – in die Konkursmasse (Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Mai 2017, AB.2017.10)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 05:21:40", "Checksum": "f4ff1d746675338426d2d9afb67d3532", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 02.05.2017 AB.2017.10\nRegeste:\nArt. 197 SchKG (SR 281.1). Umfang der Konkursmasse. Auch eine noch nicht fällige, aber bestehende Forderung (Lohnforderung) gehört – anteilsmässig bis zur Konkurseröffnung – in die Konkursmasse (Kantonsgericht, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Mai 2017, AB.2017.10).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2017.10\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 18.02.2020\nEntscheiddatum: 02.05.2017\n\nEntscheid Kantonsgericht, 02.05.2017\nArt. 197 SchKG (SR 281.1). Umfang der Konkursmasse. Auch eine noch nicht\nfällige, aber bestehende Forderung (Lohnforderung) gehört – anteilsmässig\nbis zur Konkurseröffnung – in die Konkursmasse (Kantonsgericht, Kantonale\nAufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Mai 2017, AB.\n2017.10).\n\nSachverhalt:\n\nDas Betreibungsamt verfügte am 2. August 2016 eine Lohnpfändung gegen den\nSchuldner. Am 23. November 2016 wurde über den Schuldner auf eigenen Antrag\n(Insolvenzerklärung) das Konkursverfahren eröffnet. Die Arbeitgeberin des Schuldners\nüberwies am 25. November 2016 die pfändbare Einkommensquote für den Monat\nNovember 2016 sowie den gleichzeitig ausbezahlten 13. Monatslohn. Der Schuldner\nfordert das Betreibungsamt auf, das Betreffnis an ihn auszuzahlen, da die Lohnzahlung\nnach Konkurseröffnung erfolgt sei und daher weder zu pfänden noch – da\nArbeitserwerb – im Konkursverfahren zu admassieren sei.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Ein zahlungsunfähiger Schuldner hat nach Art. 191 Abs. 1 SchKG das Recht, selber\ndie Konkurseröffnung über sich zu beantragen, indem er sich beim Gericht\nzahlungsunfähig erklärt. Eine solche Konkurseröffnung bietet gerade Schuldnern, die\nsonst der Betreibung auf Pfändung unterliegen, erhebliche Erleichterungen, die einer\nSanierung nahekommen. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung fallen bereits hängige\nBetreibungen und Pfändungen (auch Lohnpfändungen) dahin und der Schuldner kann\nwieder frei über seinen laufenden Lohn verfügen (Art. 206 SchKG). Dies soll es dem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchuldner ermöglichen, sich wirtschaftlich zu erholen (Kurt Ammonn/Fridolin Walther,\nGrundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 38 N 23).\n\nIm Falle einer solchen Insolvenz ist – wie hier – zu klären, welche Betreffnisse noch im\nRahmen der bisherigen Verwertungsverfahren zu verteilen oder der Konkursmasse zu\nüberweisen oder allenfalls dem Schuldner auszubezahlen sind.\n\n3. Die Konkursmasse besteht aus sämtlichem pfändbaren Vermögen, das dem\nSchuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, unabhängig davon, wo es sich\nbefindet. Vermögen, das dem Schuldner nach Konkurseröffnung, aber vor Schluss des\nKonkursverfahrens anfällt, fällt ebenfalls in die Konkursmasse (Art. 197 SchKG).\nGleiches gilt grundsätzlich auch für Vermögensstücke, an denen Pfandrechte haften,\nsowie gepfändete Vermögensstücke, deren Verwertung im Zeitpunkt der\nKonkurseröffnung noch nicht stattgefunden hat. Gepfändete Barbeträge, abgelieferte\nBeträge bei Forderungs- und Einkommenspfändungen sowie der Erlös bereits\nverwerteter Vermögensstücke werden jedoch nach den Art. 144 – 150 SchKG an die\nGläubiger dieser (bereits laufenden) Pfändungsverfahren verteilt; nur ein allfälliger\nÜberschuss fällt in die Konkursmasse (Art. 197 – 199 SchKG).\n\nDemgemäss stehen die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 23. November\n2016 bereits ans Betreibungsamt […] abgelieferten (ausbezahlten) gepfändeten\nEinkommensteile fraglos und unbestrittenermassen den Gläubigern der bereits\nlaufenden Verwertungsverfahren zu. Lohnansprüche, die nach Konkurseröffnung\nentstehen, stehen ebenso klar dem Beschwerdeführer zu. Strittig ist in der\nvorliegenden Beschwerdesache indessen das Schicksal des Novembergehalts sowie\ndes Anteils am 13. Monatsgehalts, das im Wesentlichen vor der Konkurseröffnung\nerarbeitet, aber erst danach ausbezahlt worden ist.\n\nNach herrschender Lehre fällt das Arbeitseinkommen, das vom Schuldner vor\nKonkurseröffnung erzielt, aber diesem erst später ausgerichtet worden ist, in die\nKonkursmasse. Allein der Zeitpunkt der rechtsbegründenden Tatsachen sei\nmassgebend (Kurt Ammonn/Fridolin Walther, a.a.O., § 40 N 13; BSK SchKG – Lukas\nHandschin/Daniel Hunkeler, Art. 197 N 85; KuKo SchKG – Jolanta Kren Kostiewicz,\nArt. 197 N 19; Georges Vonder Mühll, BlSchK 2005, S. 163). Dieser Auffassung schloss\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsich auch das Bezirksgericht Zürich in einem Entscheid vom 22. März 2011 an (BlSchK\n2012, S. 73), auf den sich auch das Betreibungsamt […] beruft.\n\nDer Beschwerdeführer selber nimmt auf ein Urteil der Aufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 4. Februar 2016 Bezug.\nDieses stellt für die Admassierung von Erwerbseinkommen (konkret: 13. Monatslohn)\nauf den Fälligkeitszeitpunkt ab. Wird die Lohnforderung erst nach Konkurseröffnung\nfällig, stehe dem Schuldner der gesamte Anspruch zu, und zwar selbst dann, wenn die\nArbeitsleistung (teilweise) bereits vor Konkurseröffnung erbracht worden sei. Der\nSchuldner habe den Lohn erst \"verdient\" bzw. \"erworben\", wenn ihm dieser ausbezahlt\nworden sei. Das Kriterium der Fälligkeit biete die nötige Klarheit für die Behandlung\nentsprechender Lohnzahlungen (SCBES.2016.1).\n\n"}