Ziltener/Späth, a.a.O., S. 53: Nichteintreten mangels Rechtsschutzinteresse). Nach Art. 167 Abs. 1 IPRG ist ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu richten. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs ist daher nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Anerkennung nach IPRG macht (act. B/1 S. 15-21), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht weiter einzugehen. 11. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.