10. Nach Art. 166 IPRG kann ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des Schuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines Konkursgläubigers anerkannt werden, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IRPG vorliegt und wenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält. Gemäss Staehelin ([Daniel Staehelin] a.a.O., S. 81) steht die Übereinkunft mit Bayern einer weitergehenden autonomen Anerkennung gemäss dem IPRG nicht im Weg (ebenso betreffend die Übereinkunft mit dem Königreich Württemberg BGer 5A_134/2009 E.3.1; andere Ansicht: Ziltener/Späth, a.a.