9. Schliesslich will die gesetzliche Ordnung hinsichtlich des Betreibungsortes dem Schuldner und dessen Gläubigern Garantie für die ordnungsmässige Durchführung des Vollstreckungsverfahrens bieten. Jede interessierte Person soll wissen (und sich darauf verlassen können), wo das Verfahren gegen einen bestimmten Schuldner angehoben und durchgeführt werden kann. Damit die Betroffenen in ihrem Vertrauen auf die gesetzliche Ordnung des Betreibungsortes (wie auch im Vertrauen auf den © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte