Dementsprechend ist dem vom Amtsgericht Nürnberg am 16. August 2011 über die Z.__ AG eröffneten Konkursverfahren auch aus diesem Grund (Sperrwirkung des in der Schweiz eröffneten Konkursverfahrens) – unabhängig von der Anwendbarkeit der Übereinkunft mit Bayern – ein Exequatur in der Schweiz zu verweigern.