Zudem kann ein mangels Aktiven eingestelltes Konkursverfahren wieder eröffnet werden, wenn weitere Vermögenswerte zum Vorschein kommen. Das Konkursamt hat dem Konkursgericht die neuen Vermögenswerte anzuzeigen, damit dieses das summarische oder ordentliche Verfahren wiedereröffnen kann (BSK SchKG II - Lustenberger, Art. 230 N 12 f.). Bei Wegfall des strafrechtlichen Beschlags bzw. Einbringlichkeit dieser Aktiven könnte demnach der Konkurs im Kanton Appenzell Ausserrhoden wieder eröffnet werden. Auch aus diesem Grund kann nicht gefolgert werden, dass zufolge der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die ausschliessliche Zuständigkeit aufgegeben worden ist.