Amtsgericht Nürnberg vom 11. August 2011 an das Konkursamt Appenzell Ausserrhoden), was schliesslich zur Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven in Appenzell Ausserrhoden führte. Dieser Einstellungsentscheid hätte hingegen ohne Weiteres mit Beschwerde angefochten oder aber ein Vorschuss zur Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleistet werden können (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO; Art. 230 SchKG). Zudem kann ein mangels Aktiven eingestelltes Konkursverfahren wieder eröffnet werden, wenn weitere Vermögenswerte zum Vorschein kommen.