Daran vermag auch der Umstand, dass das Konkursgericht Appenzell Ausserrhoden – offenbar in Kenntnis der Konti bei der Bank Y.__ über ca. neun Millionen Euro – den Konkurs mangels Aktiven einstellte und damit der schweizerische Konkurs (später) wieder geschlossen wurde, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. B/1 S. 19) dürfte das Konkursgericht die Aktiven nicht als "nicht in ihre Zuständigkeit fallend", sondern zufolge des strafrechtlichen Beschlags als uneinbringlich und damit als wertlos betrachtet haben (vgl. dazu Beilage 9 zur Beschwerde; Schreiben Amtsgericht Nürnberg vom 11. August 2011