B/1 Beilage 12 S. 23-27); auch der Gutachter geht davon aus, dass ein in der Schweiz gültig eröffneter Konkurs "Priorität vor einem deutschen Eröffnungsbeschluss haben" würde und damit "die Eröffnung eines (Haupt-)Insolvenzverfahrens in Deutschland ausgeschlossen wäre", und dass "eine Anerkennung eines in Deutschland zeitlich später eröffneten [...] (Haupt-)Insolvenzverfahrens in der Schweiz die Anerkennung nur unter der Voraussetzung erteilt werden könnte, dass die Beschlagnahmewirkungen des in der Schweiz mit Entscheid vom 5. Juli 2011 eröffneten Konkurses unberührt blieben" (S. 27 oben, S. 32).