c) In erster Linie ist damit festzustellen, dass der am 5. Juli 2011 eröffnete und 18. August 2011 eingestellte Konkurs zufolge des (am 21. Juni 2011) bereits eröffneten Konkursverfahrens nichtig war. Aus dem Grundsatz der Einheit des Konkurses folgt aber auch, dass ein ausländischer Konkurs, welcher während eines schweizerischen Konkursverfahrens (vom 21. Juni 2011 bis 19. April 2012) eröffnet worden ist, in der Schweiz aufgrund dieser "Sperrwirkung" keine Rechtswirkungen erlangen kann. Zum gleichen Schluss kommt das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten G.__ (act. B/1 Beilage 12 S. 23-27);