b) Art. 55 SchKG statuiert den Grundsatz der Einheit des Konkurses, d.h. der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird (Art. 55 SchKG). Ein in Missachtung von Art. 55 SchKG erlassenes Konkurserkenntnis ist nichtig (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Land, KGE ZS vom 05. Februar 2008, E.2 [www.baselland. ch/016-htm.310022.0.html]; vgl. auch KUKO SchKG - Sarbach, Art. 55 N 3). Nichtigkeit ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (für nichtige Verfügungen vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).