Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die "schweizerische Gesellschaft" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Aufgrund dieser Auslegung ist die Übereinkunft mit Bayern im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Damit ist den einzelnen Gläubigern, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. B/1 S. 18), die Arrestlegung in der Schweiz weiterhin möglich.