c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Nichtregelung des Konkursgerichtsstandes in der Übereinkunft mit Bayern keinesfalls ein Verzicht auf (ausschliessliche) Gerichtsstände abgeleitet werden kann. Die Auslegung führt vielmehr dazu, dass die Übereinkunft mit Bayern gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden kann, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen.