© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte des tatsächlichen Sitzes muss am Vertrauensschutz, den der Handelsregistereintrag vermittelt, scheitern (Staehelin Daniel, a.a.O., S. 41 f., S. 49). Eine anderweitige Auslegung der Übereinkunft mit Bayern kann auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten G.__ nicht entnommen werden. Insbesondere kommt auch der Gutachter nicht zum Schluss, dass die Übereinkunft mit Bayern für solche Konstellationen wie die vorliegende vorgesehen war (act. B/1 Beilage 12, insb. S. 23-25, S. 27).