andere Auffassung: ZR 94 [1995] Nr. 59 S. 182). Ergibt sich bei einer juristischen Person mit statutarischem Sitz in der Schweiz, dass der Sitz lediglich fiktiv ist, so ist die Gesellschaft allenfalls (in Anwendung von Art. 153 ff. HRegV) zu löschen. Da die Gesellschaft in Liquidation weiterhin rechts- und handlungsfähig und somit auch betreibungsfähig ist, besteht für sie bis zum Abschluss der Liquidation und Streichung im Handelsregister ein Konkursgerichtsstand in der Schweiz. Eine Zuweisung der direkten Kompetenz zur Konkurseröffnung an den Staat