Solange über eine Person in der Schweiz der Konkurs eröffnet werden kann, ist eine Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes über dieselbe Person ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Universalität und Einheit des schweizerischen Konkurses (Staehelin Daniel, a.a.O., S. 35 f.). Bei juristischen Personen ist der statutarische Sitz in jedem Fall der Betreibungsort, selbst wenn dieser Sitz gewählt wurde, um die Gesetze des Landes, in dem sich der wirkliche Sitz befindet, zu umgehen. Wo der tatsächliche Hauptsitz der Verwaltung oder der Geschäftstätigkeit ist, spielt keine Rolle.