Die direkte internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Konkurseröffnung ist die Kompetenz der Schweiz, über ein bestimmtes Subjekt den Konkurs zu eröffnen. Ist sie eine ausschliessliche, so ist in diesem Fall aus der Sicht der Schweiz kein anderer Staat mehr indirekt zuständig (Die indirekte internationale Zuständigkeit des ausländischen Staats ist Voraussetzung der Anerkennung). Die Konkursgerichtsstände des SchKG sind, mit Ausnahme desjenigen der Geschäftsniederlassung, ausschliessliche: Solange über eine Person in der Schweiz der Konkurs eröffnet werden kann, ist eine Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes über dieselbe Person ausgeschlossen.