© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eine solche Auslegung der Übereinkunft mit Bayern dahingehend, dass die Vertragsparteien mit dem Abschluss der Übereinkunft auf Konkursgerichtsstände vorbehaltslos verzichten wollten, läuft schliesslich auch dem heutigen innerstaatlichen Recht zuwider, wonach der Konkurs ausschliesslich am Sitz bzw. Wohnsitz zu eröffnen ist, und würde die Anknüpfungsbegriffe bzw. Zuständigkeitsvorschriften für Zwangsvollstreckungsverfahren im Inland (Art. 46 ff. SchKG) aus den Angeln heben: