Dieser Verwaltungssitz konnte nun auch im Ausland liegen, was sich ebenfalls aus den genannten Streichungen ergeben haben soll (vgl. http:// wirtschaftslexikon.gabler.de/ Definition/sitz.html). Aus diesen (alten) Gesetzesfassungen und Revisionen geht hervor, dass ein Verwaltungssitz neben einem Satzungssitz früher nicht möglich war; ebenso ausgeschlossen war ein ausländischer Sitz. Entsprechend kann die Übereinkunft mit Bayern auch aufgrund dieser Gesetzesmaterialien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auf die eigenen (ausschliesslichen) Gerichtsstände verzichtet oder weitergehende Zuständigkeiten zugelassen werden wollte.