Nach einhelliger Auffassung musste dieser Ort (nach altem Recht, § 5 II AktG a.F) im Inland gelegen haben. Erst durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und die erfolgte Streichung der genannten Vorschriften erfolgte eine Deregulierung. Aktiengesellschaften konnten in der Folge einen Verwaltungssitz haben, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmen musste. Dieser Verwaltungssitz konnte nun auch im Ausland liegen, was sich ebenfalls aus den genannten Streichungen ergeben haben soll (vgl. http:// wirtschaftslexikon.gabler.de/ Definition/sitz.html).