Der allgemeine Gerichtsstand von Gesellschaften wurde gemäss der Zivilprozessordnung des deutschen Reiches vom 30. Januar 1877 durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Als Sitz galt, wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wurde (vgl. § 19; http:// de.wikisource.org/wiki/Civilproze%C3%9Fordnung._Erstes_Buch). Gemäss dem Aktiengesetz vom 1. Oktober 1937 ist als der Sitz der Aktiengesellschaft in der Regel der Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5; http://alex.onb.ac.at/ cgi-content/alex?aid=dra&datum=1937&size=32 &page=213).