dürften denn auch im Jahre 1834 wohl kaum existiert haben. Entsprechend sah denn auch die (43 Jahre spätere) Konkursordnung des deutschen Reiches vom 10. Februar 1877 vor, dass für das Konkursverfahren dasjenige Amtsgericht ausschliesslich zuständig ist, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 64; http://de.wikisource.org/wiki/Konkursordnung). Der allgemeine Gerichtsstand von Gesellschaften wurde gemäss der Zivilprozessordnung des deutschen Reiches vom 30. Januar 1877 durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt.