Hätten weitergehende (allenfalls gar grenzüberschreitende bzw. -überschnei­ dende) Zuständigkeiten bestanden, so hätte dies zwangsläufig eine entsprechende Regelung erfordert. Es liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, wonach weitergehende Zuständigkeiten – insbesondere diejenige eines fiktiven (Wohn-)Sitzes –, soweit sie damals überhaupt schon bekannt waren bzw. Anwendung fanden, von der Übereinkunft mitumfasst werden sollten. Grenzüberschreitende Firmenkonstrukte, welche heute im deutschen Insolvenzrecht dazu veranlassen, den "Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit" als Konkursgerichtsstand vorzuschreiben,