Aufgrund des knappen Wortlautes der Übereinkunft mit Bayern ist ausserdem davon auszugehen, dass im Jahre 1834 in den Insolvenzrechten der Vertragsparteien wohl nur Zuständigkeiten am Wohnsitz / Sitz des Schuldners vorgesehen waren (so lautet denn auch ausdrücklich die Übereinkunft mit Württemberg: "erkennen gegenseitig die Allgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners an"). Hätten weitergehende (allenfalls gar grenzüberschreitende bzw. -überschnei­ dende) Zuständigkeiten bestanden, so hätte dies zwangsläufig eine entsprechende Regelung erfordert.