Infolge der Schutzgedanken soll der Schuldner vielmehr dahingehend geschützt sein, dass er sich nicht an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Konkursgerichtsstand auf ein Insolvenzverfahren einlassen muss. Die Gläubiger ihrerseits dürfen darauf vertrauen, dass über einen Schuldner (nur) am gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand das Verfahren eröffnet wird. Bereits aus diesem Schutzaspekt ist daher zu schliessen, dass die Vertragsstaaten durch die Nichtregelung des Konkursgerichtsstandes in der Übereinkunft keineswegs auf die eigenen (ausschliesslichen) Gerichtsstände verzichten wollten; entsprechend kann ein solches – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act.