bereits unter dem von der Übereinkunft mit Bayern angestrebten Schutz für die beteiligten Parteien kann hingegen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. B/1 S. 14) – aus dem blossen Schweigen bzw. der Nichtregelung nicht darauf geschlossen werden, dass der Konkursgerichtsstand kein "Abgrenzungskriterium" darstellen und ausländische Konkurse vorbehaltslos zugelassen werden sollen. Infolge der Schutzgedanken soll der Schuldner vielmehr dahingehend geschützt sein, dass er sich nicht an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Konkursgerichtsstand auf ein Insolvenzverfahren einlassen muss.