werden können (vgl. oben E.6). Die Übereinkunft mit Bayern sollte entsprechend der Regelungsmaterie die Gläubiger schützen (Gleichbehandlung, Arrestverbot); aus diesen Schutzvorschriften wird in der Folge eine Universalität des Konkurses auf im Ausland gelegenes Vermögen abgeleitet. Der Konkursgerichtsstand blieb ungeregelt; bereits unter dem von der Übereinkunft mit Bayern angestrebten Schutz für die beteiligten Parteien kann hingegen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act.