b) Die Übereinkunft mit Bayern regelt den Konkursgerichtsstand (im Gegensatz zur Übereinkunft mit Württemberg) nicht. Die Übereinkunft mit Bayern bezweckt die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder sowie die Verhinderung der Beschränkung der Konkursmasse durch Arrest oder andere nachteilige Verfügungen. Daraus leitet die Lehre und Rechtsprechung ab, dass sich der Konkurs auf das Gebiet des Vertragspartners im Sinne des Universalitätsprinzips ausdehnt und auch das im Ausland liegende Vermögen beschlägt, da die Möglichkeit einer Spezialexekution ausgeschlossen ist und die Vermögenswerte folglich nur noch im Konkurs liquidiert