Es stellt sich die Frage, ob die Übereinkunft mit Bayern auch in einer solchen Konstellation anwendbar ist (und damit ein "vorbehaltsloses Exequatur" erfolgen soll/ kann), in welcher sich – neben den anbegehrten Vermögenswerten – auch der statutarische Sitz der konkursiten Gesellschaft in der Schweiz befindet und nicht in B. __ [Bayern, Deutschland] (wo am Sitz einer "Betriebsstätte" "bloss" der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegen soll).