Das Amtsgericht Nürnberg ist (wohl unter anderem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G.__, zur Frage der Internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Nürnberg vom 11. August 2011; act. B/1 Beilage 12, nachfolgend: Gutachten G.__) davon ausgegangen, dass die Z.__ AG trotz des statutarischen Sitzes in A.__ [Kanton Appenzell A.Rh., Schweiz] den Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. ihrer hauptsächlichen Interessen in B.__ [Bayern, Deutschland] hat.