Gemäss Art. 3 der EuInsVO (publiziert in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. A., Köln 2009, S. 1481 ff.) sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmässigen Sitzes ist (Abs. 1). Das Amtsgericht Nürnberg ist (wohl unter anderem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G.__, zur Frage der Internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Nürnberg vom 11. August 2011;