ausschliesslich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschliesslich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (Abs. 1; Gesetzestext unter www.jusline.de/index. php? cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=74& paid=3). Gemäss Art.