Das Arrestverbot schliesst somit die Möglichkeit einer Spezialexekution aus, sodass die Vermögenswerte nur noch im Konkurs liquidiert werden können, was die Auslieferung der Vermögenswerte an die ausländische Konkursmasse bedingt. Für die Ausdehnung des Konkurses auf das im Hoheitsgebiet des anderen Staates liegende bewegliche Vermögen ist – im Gegensatz zu den Bestimmungen des IPRG – keine Vollstreckbarkeitserklärung des IPRG nötig (Entscheid des Konkursrichteramts Zürich vom 4.3.1997, in: BlSchK 63 [1999] Nr. 7 S. 28 f. und ZR 96 [1997] Nr. 104 S. 220 f. je mit diversen weiteren Hinweisen;