Neben der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen statuiert die Übereinkunft mit Bayern, dass nach Konkurseröffnung in einem der Vertragsstaaten auch im anderen Staat das bewegliche Vermögen (worunter auch Forderungen zu verstehen sind) des Gemeinschuldners weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen zum Nachteil der Masse beschränkt werden darf. Das Arrestverbot schliesst somit die Möglichkeit einer Spezialexekution aus, sodass die Vermögenswerte nur noch im Konkurs liquidiert werden können, was die Auslieferung der Vermögenswerte an die ausländische Konkursmasse bedingt.