{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nDementsprechend ist dem vom Amtsgericht Nürnberg am 16. August 2011 über die\nZ.__ AG eröffneten Konkursverfahren auch aus diesem Grund (Sperrwirkung des in der\nSchweiz eröffneten Konkursverfahrens) – unabhängig von der Anwendbarkeit der\nÜbereinkunft mit Bayern – ein Exequatur in der Schweiz zu verweigern.\n\n9. Schliesslich will die gesetzliche Ordnung hinsichtlich des Betreibungsortes dem\nSchuldner und dessen Gläubigern Garantie für die ordnungsmässige Durchführung des\nVollstreckungsverfahrens bieten. Jede interessierte Person soll wissen (und sich darauf\nverlassen können), wo das Verfahren gegen einen bestimmten Schuldner angehoben\nund durchgeführt werden kann. Damit die Betroffenen in ihrem Vertrauen auf die\ngesetzliche Ordnung des Betreibungsortes (wie auch im Vertrauen auf den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nHandelsregistereintrag einer Kapitalgesellschaft, vgl. dazu auch oben, E.7.b, letzter\nAbschnitt) geschützt werden, ist die gesetzliche Bestimmung des Konkursortes\nzwingend (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,\n8. A., Bern 2008, § 10 Rz. 1).\n\n10. Nach Art. 166 IPRG kann ein ausländisches Konkursdekret, das am Wohnsitz des\nSchuldners ergangen ist, auf Antrag der ausländischen Konkursverwaltung oder eines\nKonkursgläubigers anerkannt werden, wenn das Dekret im Staat, in dem es ergangen\nist, vollstreckbar ist, wenn kein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IRPG vorliegt und\nwenn der Staat, in dem das Dekret ergangen ist, Gegenrecht hält. Gemäss Staehelin\n([Daniel Staehelin] a.a.O., S. 81) steht die Übereinkunft mit Bayern einer\nweitergehenden autonomen Anerkennung gemäss dem IPRG nicht im Weg (ebenso\nbetreffend die Übereinkunft mit dem Königreich Württemberg BGer 5A_134/2009 E.3.1;\nandere Ansicht: Ziltener/Späth, a.a.O., S. 53: Nichteintreten mangels\nRechtsschutzinteresse).\n\nNach Art. 167 Abs. 1 IPRG ist ein Antrag auf Anerkennung des ausländischen\nKonkursdekrets an das zuständige Gericht am Ort des Vermögens in der Schweiz zu\nrichten. Die kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs ist daher nicht zuständig. Soweit\nder Beschwerdeführer Ausführungen hinsichtlich der Anerkennung nach IPRG macht\n(act. B/1 S. 15-21), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht weiter einzugehen.\n\n11. a) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit\ndarauf eingetreten wird.\n\n[Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde – mit einer weiteren\nBegründung – mit Entscheid vom 28. März 2013 abgewiesen, soweit darauf\neingetreten wurde; BGer 5A_665/2012]\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12\n"}