{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Art. 55 SchKG statuiert den Grundsatz der Einheit des Konkurses, d.h. der Konkurs\nkann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldner gleichzeitig nur an einem Orte\neröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet, wo er zuerst erkannt wird (Art. 55 SchKG). Ein in\nMissachtung von Art. 55 SchKG erlassenes Konkurserkenntnis ist nichtig (Entscheid\ndes Kantonsgerichts Basel-Land, KGE ZS vom 05. Februar 2008, E.2 [www.baselland.\nch/016-htm.310022.0.html]; vgl. auch KUKO SchKG - Sarbach, Art. 55 N 3). Nichtigkeit\nist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen festzustellen (für nichtige Verfügungen\nvgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).\n\nc) In erster Linie ist damit festzustellen, dass der am 5. Juli 2011 eröffnete und\n18. August 2011 eingestellte Konkurs zufolge des (am 21. Juni 2011) bereits eröffneten\nKonkursverfahrens nichtig war. Aus dem Grundsatz der Einheit des Konkurses folgt\naber auch, dass ein ausländischer Konkurs, welcher während eines schweizerischen\nKonkursverfahrens (vom 21. Juni 2011 bis 19. April 2012) eröffnet worden ist, in der\nSchweiz aufgrund dieser \"Sperrwirkung\" keine Rechtswirkungen erlangen kann. Zum\ngleichen Schluss kommt das von den Beschwerdeführern eingereichte Gutachten G.__\n(act. B/1 Beilage 12 S. 23-27); auch der Gutachter geht davon aus, dass ein in der\nSchweiz gültig eröffneter Konkurs \"Priorität vor einem deutschen Eröffnungsbeschluss\nhaben\" würde und damit \"die Eröffnung eines (Haupt-)Insolvenzverfahrens in\nDeutschland ausgeschlossen wäre\", und dass \"eine Anerkennung eines in Deutschland\nzeitlich später eröffneten [...] (Haupt-)Insolvenzverfahrens in der Schweiz die\nAnerkennung nur unter der Voraussetzung erteilt werden könnte, dass die\nBeschlagnahmewirkungen des in der Schweiz mit Entscheid vom 5. Juli 2011\neröffneten Konkurses unberührt blieben\" (S. 27 oben, S. 32). Dabei ging der Gutachter\noffenbar – wohl in Unkenntnis des am 21. Juni 2011 bereits eröffneten\nLiquidationsverfahren nach den Vorschriften über den Konkurs (vgl. Gutachten S. 14 f.,\nwo nur das Konkursverfahren vom 5. Juli 2011 erwähnt wird und S. 30 letzter Absatz\nvon (iii), wo fälschlicherweise davon ausgegangen wird, dass keine der in Art. 731b OR\ngenannten Massnahme ergriffen worden sei) – von falschen tatsächlichen\nVoraussetzungen aus, da der am 5. Juli 2011 eröffnete und 18. August 2011\neingestellte Konkurs – wie oben erwähnt – nichtig war. Vielmehr war in der Schweiz in\nder Zeit vom 21. Juni 2011 bis 19. April 2012 ein Konkursverfahren eröffnet, welches\nzufolge Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als auch\nausländisches) Insolvenzverfahren ausschloss.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDaran vermag auch der Umstand, dass das Konkursgericht Appenzell Ausserrhoden –\noffenbar in Kenntnis der Konti bei der Bank Y.__ über ca. neun Millionen Euro – den\nKonkurs mangels Aktiven einstellte und damit der schweizerische Konkurs (später)\nwieder geschlossen wurde, nichts zu ändern. Entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers (act. B/1 S. 19) dürfte das Konkursgericht die Aktiven nicht als\n\"nicht in ihre Zuständigkeit fallend\", sondern zufolge des strafrechtlichen Beschlags als\nuneinbringlich und damit als wertlos betrachtet haben (vgl. dazu Beilage 9 zur\nBeschwerde; Schreiben Amtsgericht Nürnberg vom 11. August 2011 an das\nKonkursamt Appenzell Ausserrhoden), was schliesslich zur Einstellung des\nKonkursverfahrens mangels Aktiven in Appenzell Ausserrhoden führte. Dieser\nEinstellungsentscheid hätte hingegen ohne Weiteres mit Beschwerde angefochten oder\naber ein Vorschuss zur Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleistet\nwerden können (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 und Art. 319 lit. a ZPO; Art. 230 SchKG).\nZudem kann ein mangels Aktiven eingestelltes Konkursverfahren wieder eröffnet\nwerden, wenn weitere Vermögenswerte zum Vorschein kommen. Das Konkursamt hat\ndem Konkursgericht die neuen Vermögenswerte anzuzeigen, damit dieses das\nsummarische oder ordentliche Verfahren wiedereröffnen kann (BSK SchKG II -\nLustenberger, Art. 230 N 12 f.). Bei Wegfall des strafrechtlichen Beschlags bzw.\nEinbringlichkeit dieser Aktiven könnte demnach der Konkurs im Kanton Appenzell\nAusserrhoden wieder eröffnet werden. Auch aus diesem Grund kann nicht gefolgert\nwerden, dass zufolge der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven die\nausschliessliche Zuständigkeit aufgegeben worden ist.\n\n"}