{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nDie direkte internationale Zuständigkeit der Schweiz zur Konkurseröffnung ist die\nKompetenz der Schweiz, über ein bestimmtes Subjekt den Konkurs zu eröffnen. Ist sie\neine ausschliessliche, so ist in diesem Fall aus der Sicht der Schweiz kein anderer\nStaat mehr indirekt zuständig (Die indirekte internationale Zuständigkeit des\nausländischen Staats ist Voraussetzung der Anerkennung). Die Konkursgerichtsstände\ndes SchKG sind, mit Ausnahme desjenigen der Geschäftsniederlassung,\nausschliessliche: Solange über eine Person in der Schweiz der Konkurs eröffnet\nwerden kann, ist eine Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes über\ndieselbe Person ausgeschlossen. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Universalität und\nEinheit des schweizerischen Konkurses (Staehelin Daniel, a.a.O., S. 35 f.). Bei\njuristischen Personen ist der statutarische Sitz in jedem Fall der Betreibungsort, selbst\nwenn dieser Sitz gewählt wurde, um die Gesetze des Landes, in dem sich der wirkliche\nSitz befindet, zu umgehen. Wo der tatsächliche Hauptsitz der Verwaltung oder der\nGeschäftstätigkeit ist, spielt keine Rolle. Die Fiktionstheorie wurde aufgegeben, es ist\neinzig die Inkorporationstheorie anwendbar (BSK SchKG I - Staehelin Matthias,\nArt. 30a N 91; vgl. auch BGE 117 II 495 = Pra 81 (1992) Nr. 232, insb. E. 6.c; Staehelin\nDaniel, Die internationale Zuständigkeit im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, in:\nAJP 1995 S. 272; Brunner, Gläubigerschutz im internationalen Konkursrecht, in: AJP\n1995 S. 8, S. 16 [unter Darlegung der nicht einheitlichen Rechtsprechung der\nzürcherischen Gerichte]; andere Auffassung: ZR 94 [1995] Nr. 59 S. 182). Ergibt sich\nbei einer juristischen Person mit statutarischem Sitz in der Schweiz, dass der Sitz\nlediglich fiktiv ist, so ist die Gesellschaft allenfalls (in Anwendung von Art. 153 ff.\nHRegV) zu löschen. Da die Gesellschaft in Liquidation weiterhin rechts- und\nhandlungsfähig und somit auch betreibungsfähig ist, besteht für sie bis zum Abschluss\nder Liquidation und Streichung im Handelsregister ein Konkursgerichtsstand in der\nSchweiz. Eine Zuweisung der direkten Kompetenz zur Konkurseröffnung an den Staat\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndes tatsächlichen Sitzes muss am Vertrauensschutz, den der Handelsregistereintrag\nvermittelt, scheitern (Staehelin Daniel, a.a.O., S. 41 f., S. 49).\n\nEine anderweitige Auslegung der Übereinkunft mit Bayern kann auch dem vom\nBeschwerdeführer eingereichten Gutachten G.__ nicht entnommen werden.\nInsbesondere kommt auch der Gutachter nicht zum Schluss, dass die Übereinkunft mit\nBayern für solche Konstellationen wie die vorliegende vorgesehen war (act. B/1 Beilage\n12, insb. S. 23-25, S. 27).\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der Nichtregelung des\nKonkursgerichtsstandes in der Übereinkunft mit Bayern keinesfalls ein Verzicht auf\n(ausschliessliche) Gerichtsstände abgeleitet werden kann. Die Auslegung führt vielmehr\ndazu, dass die Übereinkunft mit Bayern gegenüber den schweizerischen Kantonen nur\ndann Anwendung finden kann, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich\nBayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners\neröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz\nliegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in\neinem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische\nGesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des\nGeltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Aufgrund dieser Auslegung ist die\nÜbereinkunft mit Bayern im vorliegenden Fall nicht anwendbar.\n\nDamit ist den einzelnen Gläubigern, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers\n(act. B/1 S. 18), die Arrestlegung in der Schweiz weiterhin möglich.\n\n8. a) Das Amtsgericht Nürnberg hat als Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über\ndie Z.__ AG mit Beschluss vom 16. August 2011 ausgesprochen. Zu diesem Zeitpunkt\nwaren über die Z.__ AG bereits Konkursverfahren in der Schweiz eröffnet; am 21. Juni\n2011 hatte der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden über die Z.__\nAG infolge Mängel in der Organisation die Liquidation nach den Vorschriften über den\nKonkurs angeordnet (Einstellung am 19. April 2012 mangels Aktiven) und am 5. Juli\n2011 hatte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die\nGesellschaft durch Konkurs aufgelöst (Einstellung mangels Aktiven am 18. August\n2011).\n\n"}