{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\ndürften denn auch im Jahre 1834 wohl kaum existiert haben. Entsprechend sah denn\nauch die (43 Jahre spätere) Konkursordnung des deutschen Reiches vom 10. Februar\n1877 vor, dass für das Konkursverfahren dasjenige Amtsgericht ausschliesslich\nzuständig ist, bei welchem der Gemeinschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat\n(§ 64; http://de.wikisource.org/wiki/Konkursordnung). Der allgemeine Gerichtsstand\nvon Gesellschaften wurde gemäss der Zivilprozessordnung des deutschen Reiches\nvom 30. Januar 1877 durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Als Sitz galt, wenn\nnicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wurde (vgl. § 19; http://\nde.wikisource.org/wiki/Civilproze%C3%9Fordnung._Erstes_Buch). Gemäss dem\nAktiengesetz vom 1. Oktober 1937 ist als der Sitz der Aktiengesellschaft in der Regel\nder Ort, wo die Gesellschaft einen Betrieb hat, oder der Ort zu bestimmen, wo sich die\nGeschäftsleitung befindet oder die Verwaltung geführt wird (§ 5; http://alex.onb.ac.at/\ncgi-content/alex?aid=dra&datum=1937&size=32 &page=213). Nach dem Aktiengesetz\nvom 6. September 1965 ist Sitz der Gesellschaft der Ort, den die Satzung bestimmt (§\n5 Abs. 1). Die Satzung hat als Sitz in der Regel den Ort, wo die Gesellschaft einen\nBetrieb hat, oder den Ort zu bestimmen, wo sich die Geschäftsleitung befindet oder die\nVerwaltung geführt wird (Art. 5 Abs. 2; publiziert in Bundesgesetzblatt 1965 Nr. 48 S.\n1092, http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk= Bundesanzeiger_BGBl). Nach\neinhelliger Auffassung musste dieser Ort (nach altem Recht, § 5 II AktG a.F) im Inland\ngelegen haben. Erst durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur\nBekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) und die erfolgte Streichung der genannten\nVorschriften erfolgte eine Deregulierung. Aktiengesellschaften konnten in der Folge\neinen Verwaltungssitz haben, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz\nübereinstimmen musste. Dieser Verwaltungssitz konnte nun auch im Ausland liegen,\nwas sich ebenfalls aus den genannten Streichungen ergeben haben soll (vgl. http://\nwirtschaftslexikon.gabler.de/ Definition/sitz.html). Aus diesen (alten)\nGesetzesfassungen und Revisionen geht hervor, dass ein Verwaltungssitz neben einem\nSatzungssitz früher nicht möglich war; ebenso ausgeschlossen war ein ausländischer\nSitz. Entsprechend kann die Übereinkunft mit Bayern auch aufgrund dieser\nGesetzesmaterialien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auf die eigenen\n(ausschliesslichen) Gerichtsstände verzichtet oder weitergehende Zuständigkeiten\nzugelassen werden wollte.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEine solche Auslegung der Übereinkunft mit Bayern dahingehend, dass die\nVertragsparteien mit dem Abschluss der Übereinkunft auf Konkursgerichtsstände\nvorbehaltslos verzichten wollten, läuft schliesslich auch dem heutigen innerstaatlichen\nRecht zuwider, wonach der Konkurs ausschliesslich am Sitz bzw. Wohnsitz zu eröffnen\nist, und würde die Anknüpfungsbegriffe bzw. Zuständigkeitsvorschriften für\nZwangsvollstreckungsverfahren im Inland (Art. 46 ff. SchKG) aus den Angeln heben:\n\n"}