{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nwerden können (vgl. oben E.6). Die Übereinkunft mit Bayern sollte entsprechend der\nRegelungsmaterie die Gläubiger schützen (Gleichbehandlung, Arrestverbot); aus diesen\nSchutzvorschriften wird in der Folge eine Universalität des Konkurses auf im Ausland\ngelegenes Vermögen abgeleitet. Der Konkursgerichtsstand blieb ungeregelt; bereits\nunter dem von der Übereinkunft mit Bayern angestrebten Schutz für die beteiligten\nParteien kann hingegen – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (act. B/1\nS. 14) – aus dem blossen Schweigen bzw. der Nichtregelung nicht darauf geschlossen\nwerden, dass der Konkursgerichtsstand kein \"Abgrenzungskriterium\" darstellen und\nausländische Konkurse vorbehaltslos zugelassen werden sollen. Infolge der\nSchutzgedanken soll der Schuldner vielmehr dahingehend geschützt sein, dass er sich\nnicht an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Konkursgerichtsstand auf ein\nInsolvenzverfahren einlassen muss. Die Gläubiger ihrerseits dürfen darauf vertrauen,\ndass über einen Schuldner (nur) am gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand das\nVerfahren eröffnet wird. Bereits aus diesem Schutzaspekt ist daher zu schliessen, dass\ndie Vertragsstaaten durch die Nichtregelung des Konkursgerichtsstandes in der\nÜbereinkunft keineswegs auf die eigenen (ausschliesslichen) Gerichtsstände verzichten\nwollten; entsprechend kann ein solches – entgegen der Auffassung des\nBeschwerdeführers (act. B/1 S. 14) – ohne jegliche Anhaltspunkte bzw. aufgrund\nblosser Nichtregelung auch nicht in die Übereinkunft mit Bayern hinein interpretiert\nwerden.\n\nAufgrund des knappen Wortlautes der Übereinkunft mit Bayern ist ausserdem davon\nauszugehen, dass im Jahre 1834 in den Insolvenzrechten der Vertragsparteien wohl nur\nZuständigkeiten am Wohnsitz / Sitz des Schuldners vorgesehen waren (so lautet denn\nauch ausdrücklich die Übereinkunft mit Württemberg: \"erkennen gegenseitig die\nAllgemeinheit des Konkursgerichtsstandes in dem Wohnorte des Gemeinschuldners\nan\"). Hätten weitergehende (allenfalls gar grenzüberschreitende bzw. -überschnei­\ndende) Zuständigkeiten bestanden, so hätte dies zwangsläufig eine entsprechende\nRegelung erfordert. Es liegen hingegen keine Anhaltspunkte vor, wonach\nweitergehende Zuständigkeiten – insbesondere diejenige eines fiktiven (Wohn-)Sitzes –,\nsoweit sie damals überhaupt schon bekannt waren bzw. Anwendung fanden, von der\nÜbereinkunft mitumfasst werden sollten. Grenzüberschreitende Firmenkonstrukte,\nwelche heute im deutschen Insolvenzrecht dazu veranlassen, den \"Mittelpunkt einer\nselbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit\" als Konkursgerichtsstand vorzuschreiben,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}