{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nNeben der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen statuiert die Übereinkunft mit\nBayern, dass nach Konkurseröffnung in einem der Vertragsstaaten auch im anderen\nStaat das bewegliche Vermögen (worunter auch Forderungen zu verstehen sind) des\nGemeinschuldners weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen zum Nachteil\nder Masse beschränkt werden darf. Das Arrestverbot schliesst somit die Möglichkeit\neiner Spezialexekution aus, sodass die Vermögenswerte nur noch im Konkurs liquidiert\nwerden können, was die Auslieferung der Vermögenswerte an die ausländische\nKonkursmasse bedingt. Für die Ausdehnung des Konkurses auf das im Hoheitsgebiet\ndes anderen Staates liegende bewegliche Vermögen ist – im Gegensatz zu den\nBestimmungen des IPRG – keine Vollstreckbarkeitserklärung des IPRG nötig\n(Entscheid des Konkursrichteramts Zürich vom 4.3.1997, in: BlSchK 63 [1999] Nr. 7 S.\n28 f. und ZR 96 [1997] Nr. 104 S. 220 f. je mit diversen weiteren Hinweisen; Entscheid\nder AB Schaffhausen vom 16.7.1982, in: Rechtsprechung zum Insolvenz- und\nSanierungsrecht, ZIP 2/83 S. 201/203; Buchner, a.a.O., S. 85 f.; Staehelin Daniel,\na.a.O., S. 81; BSK SchKG I - Staehelin Matthias, Art. 30a N 80; Bürgi, Festschrift,\na.a.O., S. 181 f.).\n\n7. a) Das Amtsgericht Nürnberg hat den Konkurs über die Z.__ AG, mit statutarischem\nSitz in A. __ [Kanton Appenzell A.Rh., Schweiz], unter anderem gestützt auf § 3 der\nInsolvenzordnung der Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend InsO) und Art. 3 der\nEuInsVO (Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über\nInsolvenzverfahren) als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Gemäss § 3 InsO ist örtlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen\nallgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen\nwirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschliesslich\ndas Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt (Abs. 1; Gesetzestext\nunter www.jusline.de/index. php?\ncpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=74& paid=3). Gemäss Art. 3 der\nEuInsVO (publiziert in Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 6. A., Köln 2009, S.\n1481 ff.) sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des\nMitgliedstaates zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner\nhauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis\nzum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen\nInteressen der Ort des satzungsmässigen Sitzes ist (Abs. 1). Das Amtsgericht Nürnberg\nist (wohl unter anderem aufgrund des Gutachtens von Prof. Dr. G.__, zur Frage der\nInternationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts-Insolvenzgerichts Nürnberg vom 11.\nAugust 2011; act. B/1 Beilage 12, nachfolgend: Gutachten G.__) davon ausgegangen,\ndass die Z.__ AG trotz des statutarischen Sitzes in A.__ [Kanton Appenzell A.Rh.,\nSchweiz] den Mittelpunkt ihrer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit bzw. ihrer\nhauptsächlichen Interessen in B.__ [Bayern, Deutschland] hat.\n\nEs stellt sich die Frage, ob die Übereinkunft mit Bayern auch in einer solchen\nKonstellation anwendbar ist (und damit ein \"vorbehaltsloses Exequatur\" erfolgen soll/\nkann), in welcher sich – neben den anbegehrten Vermögenswerten – auch der\nstatutarische Sitz der konkursiten Gesellschaft in der Schweiz befindet und nicht in\nB. __ [Bayern, Deutschland] (wo am Sitz einer \"Betriebsstätte\" \"bloss\" der Mittelpunkt\neiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegen soll).\n\nb) Die Übereinkunft mit Bayern regelt den Konkursgerichtsstand (im Gegensatz zur\nÜbereinkunft mit Württemberg) nicht. Die Übereinkunft mit Bayern bezweckt die\nGleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder sowie die Verhinderung der\nBeschränkung der Konkursmasse durch Arrest oder andere nachteilige Verfügungen.\nDaraus leitet die Lehre und Rechtsprechung ab, dass sich der Konkurs auf das Gebiet\ndes Vertragspartners im Sinne des Universalitätsprinzips ausdehnt und auch das im\nAusland liegende Vermögen beschlägt, da die Möglichkeit einer Spezialexekution\nausgeschlossen ist und die Vermögenswerte folglich nur noch im Konkurs liquidiert\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}