{"Signatur": "SG_ABSK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-08-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_ABSK_001_AB-2012-12_2012-08-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1846&type=1563347022&cHash=109ae8c7c7b3da595cc818d065aaff0a", "Checksum": "713ac63ae9944be3926bffa8ff0a1b40"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AB.2012.12"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonsgericht Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 09:24:07", "Checksum": "4ca6f1cbb24fbd94241674167c23f766", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs 28.08.2012 AB.2012.12\nRegeste:\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft zwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen sowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11. Mai/27. Juni 1834.  Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den schweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge Wohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist und daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen. Befindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners hingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw. die \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche Hauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft mit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder eingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein weiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen (Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AB.2012.12\nStelle: Kantonsgericht\nKantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nRubrik:\nund\nPublikationsdatum: 28.08.2012\nEntscheiddatum: 28.08.2012\n\nEntscheid Kantonsgericht, 28.08.2012\nArt. 30a SchKG (SR 281.1). Gültigkeit und Anwendbarkeit der Übereinkunft\nzwischen den schweizerischen Kantonen Zürich, Bern, Luzern, St. Gallen\nsowie weiteren und dem Königreich Bayern über die gleichmässige\nBehandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11.\nMai/27. Juni 1834. Die Übereinkunft mit Bayern kann gegenüber den\nschweizerischen Kantonen nur dann Anwendung finden, wenn im\nBundesland und ehemaligen Königreich Bayern der Konkurs zufolge\nWohnsitzes oder (statutarischen) Sitzes des Schuldners eröffnet worden ist\nund daneben Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz liegen.\nBefindet sich der Wohnsitz oder (statutarische) Sitz des Schuldners\nhingegen in einem Schweizer Kanton, so liegt das über den Schuldner bzw.\ndie \"schweizerische Gesellschaft\" eröffnete deutsche\nHauptinsolvenzverfahren ausserhalb des Geltungsbereichs der Übereinkunft\nmit Bayern. Zudem ist aufgrund des in der Schweiz eröffneten und wieder\neingestellten Konkurses zufolge der Priorität und Einheit des Konkurses ein\nweiteres (sowohl in- als ausländisches) Insolvenzverfahren ausgeschlossen\n(Kantonsgericht, Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung\nund Konkurs, 28. August 2012, AB.2012.12).\n\nSachverhalt:\n\nMit Beschluss vom 16. August 2011 sprach das Amtsgericht Nürnberg als Insolvenz­\ngericht über das Vermögen der Z.__ AG mit statutarischem Sitz in A.___ (Kanton\nAppenzell A.Rh., Schweiz), und weiterer Betriebsstätte in B._____ [Bayern,\nDeutschland], das Insolvenzverfahren aus gemäss deutscher Insolvenzordnung und\nzugleich als Hauptinsolvenzverfahren entsprechend Art. 3 der Europäische\nInsolvenzverordnung. Rechtsanwalt X.__ (Beschwerdeführer) wurde zum\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nInsolvenzverwalter bestellt. Die Z.__ AG (in Liquidation) ist als schweizerische\nAktiengesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– im Handelsregister des\nKantons Appenzell Ausserrhoden eingetragen. Gemäss dem Handelsregisterauszug\nordnete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden am 21. Juni\n2011 über die Z.__ AG infolge Mängel in der Organisation die Liquidation an und stellte\ndas Konkursverfahren am 19. April 2012 mangels Aktiven ein. Am 5. Juli 2011 löste die\nEinzelrichterin des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden die Gesellschaft durch\nKonkurs auf, am 18. August 2011 stellte sie das Konkursverfahren mangels Aktiven ein.\nDie Z.__ AG arbeitete mit in Deutschland domizilierten weiteren \"Z.__\" Gesellschaften\nzusammen. Am 30. Juni 2011 wurden die Geschäftsräume der \"Z.__\" Gesellschaften\nvon der Kriminalpolizei durchsucht und Geschäftsunterlagen beschlagnahmt. Die\nStaatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt ein Strafverfahren gegen einen Teil der\nMitglieder des Verwaltungsrats der Z.__ AG sowie weitere Beteiligte wegen des\nVerdachts des gewerbs- und bandenmässigen Betrugs. Es ist dabei davon\nauszugehen, dass die bei der Bank Y.__ liegenden Vermögenswerte – mutmasslich\nrund neun Millionen Euro – Gelder geschädigter Kunden sein könnten. Infolge eines\nRechtshilfeersuchens sperrte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen diese\nKontoguthaben.\n\nAm 8. Februar 2012 stellte der Insolvenzverwalter ein formelles Rechtshilfeersuchen an\ndas Konkursamt St. Gallen; dabei ersuchte er im Wesentlichen um öffentliche\nBekanntmachung des Insolvenzverfahrens und um Publikation eines Schuldenrufs\nsowie um Sicherung des auf verschiedenen Konten bei der Bank Y.__ befindlichen\nVermögens der Z.__ AG. Die \"Blockierung\" der Gelder soll eine zusätzliche Sicherung\ndarstellen im Falle eines Entfalls der strafrechtlichen Blockierung. Mit Verfügung vom\n18. Mai 2012 wies das Konkursamt das Rechtshilfeersuchen ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n6. Der statutarische Sitz der Z.__ AG (in Liquidation) befindet sich in A. __ [Kanton\nAppenzell A.Rh., Schweiz]; eine Betriebsstätte der Z.__ AG liegt in B.__ [Bayern,\nDeutschland] und damit im Bundesland und ehemaligen Königreich Bayern. Das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}